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Geschäftsordnung der BDK der BSV Düsseldorf

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1. Rederecht

 

1.1. Das Wort wird durch das Präsidium in Reihenfolge der Meldungen erteilt. Soweit von dem/der Vorsitzenden nichts anderes bestimmt wird, erfolgen die Wortmeldungen durch Handzeichen.

 

1.2. Das Präsidium kann zur Ordnung rufen. Es kann nach zweimaliger Ermahnung RednerInnen für den Abstimmungspunkt das Wort entziehen.

 

1.3. Dem Bezirksvorstand und den BezirksverbindungslehrerInnen kann auf Antrag jederzeit außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dieses aus sachlichen Gründen zur Förderung der Diskussion notwendig ist

 

2. Anträge zur Geschäftsordnung

 

2.1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihe erteilt. Die Äußerungen dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und nicht länger als 3 Minuten sein.

 

2.2. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung von höchsten einer Für- und Gegenrede abzustimmen.

 

2.3. Es kann Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt werden.

 

2.4. Es kann Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn 2/3 aller Delegierten dies wünscht.

 

2.5. Es kann Antrag auf Generaldebatte gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben wenn 1/3 aller Delegierten dies wünscht.

 

2.6. Es kann Antrag auf Schließung der Redeliste gestellt werden, diesem Antrag wird stattgegeben, wenn 2/3 aller Delegierten dies wünscht.

 

2.7. Es kann Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkt, oder Antrag gestellt werden.

 

2.8. Es kann Antrag auf Nichtbefassung gestellt werden. Dieser Antrag muss vor der Beratung über den entsprechenden Punkt erfolgen.

 

2.9. Es kann Antrag auf Überweisung an den Bezirksvorstand.

 

2.10. Beantragt einE AnwesendeR das Wort zu einer persönlichen Erklärung, so muss ihm/ihr nach Abschluss der Beratung über den fraglichen Punkt das Wort erteilt werden, wenn er/sie Angriffe, die gegen ihn/sie gerichtet waren, zurückweisen oder falsch verstandene Äußerungen berichtigen will. Jedoch darf er/sie nicht zur Sache sprechen.

 

2.11. Es kann ein Antrag auf Mandatsprüfung gestellt werden, wenn die Hälfte der Delegierten es wünscht.

3. Abstimmungen

 

3.1. Bei Abstimmungen -gleich welcher Art- sind nur Delegierte/SchülersprecherInnen stimmberechtigt.

 

3.2. Die LDK ist beschlussfähig, wenn hierzu satzungsgemäß eingeladen worden ist.

 

3.3. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern es Satzung und Geschäftsordnung nicht anders vorschreiben.

 

3.4 Wahlen sind immer schriftlich und geheim durchzuführen. Abstimmungen werden auf Antrag geheim und schriftlich durchgeführt werden. Ausnahmen sind das Tagespräsidium, die Abstimmungskommission und alle nicht satzungsgemäßen Ämter.

 

3.5. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse berücksichtigt; sie sind gültige Stimmen.

 

3.6. Ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheitsverhältnisse nicht berücksichtigt. Sie sind trotzdem mit zu zählen.

 

3.7. Zu jeder Abstimmung hat der/die Vorsitzende die zur Abstimmung so zu formulieren, dass sie mit ja, nein oder Enthaltung beantwotet werden kann.

 

3.8. JedeR DelegierteR hat das Recht Teilung der Abstimmung zu beantragen. Ist der/die AntragstellerIn der Abstimmungsfrage hiermit nicht einverstanden entscheidet die LDK.

 

3.9 Fall das Ergebnis der Abstimmung per Handzeichen nicht feststellbar ist, kann Namentliche Abstimmung, oder Hammelsprung verwendet werden. Beide Abstimmung führt der/die SchriftführerIn durch.

 

4. Antragsverfahren

 

4.1. Der Vorstand bildet für eine BDK eine Antragskommision. Diese Kommission dient der Koordination der Anträge vor und auf der BDK und unterstützt so das Tagespräsidium und sorgt für einen geregelten Ablauf. Die Antragskommission arbeitet dabei in Rücksprache mit den AntragsstellerInnen.

 

4.2. Zu beginn einer BDK wird eine Antragsfrist festgelegt.

 

4.3. Änderungsanträge können bis zur Endabstimmung über den Antrag gestellt werden.

 

4.4. Vom AntragstellerIn zurückgezogene Anträge können von jedem/jeder Antragsberechtigten übernommen werden.

5. Protokoll

 

5.1. Das Protokoll der BDK, das die Tagesordnung nebst Beginn, Unterbrechungen und Schluss der Sitzung, sowie alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss, muss jeder angeschlossenen SV in einfacher Ausfertigung spätestens 2 Wochen vor nächsten BDK vorliegen. Alternativ reicht es, diese auf der Homepage der BSV zu veröffentlichen. In diesem Fall muss jeder SV auf Wunsch ein Exemplar zugesandt werden.

 

5.2. Die BDK ist nicht beschlussfähig, wenn kein Protokoll geführt wird.

 

6. Änderung der Geschäftsordnung

 

6.1. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Delegierten möglich. Antragsschluss für geschäftsordnungsändernde Anträge ist 10 Tage vor Beginn der BDK. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein.

 

Beschlossen durch die 9. BDK am 18. März 2010 in Düsseldorf.