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Satzung der

BezirksschülerInnenvertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf

(BSV Düsseldorf)

 

Präambel

 

Die BezirksschülerInnenvertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf, abgekürzt BSV Düsseldorf, ist der Zusammenschluss der Schülervertretungen aller öffentlichen und staatlich anerkannten weiterführenden Schulen in der Stadt Düsseldorf.

Sie gibt allen Schülerinnen und Schülern von freien und privaten Schulen im Bezirk die Möglichkeit, gleichberechtigt in der BSV mitzuarbeiten.

Die BSV Düsseldorf ist nach dem RdErl. D. Kultusministers NRW v.22.11.1979 zur Mitwirkung der SV in der Schule nach dem SchulG NRW §74 als überörtlicher Zusammenschluss der SV und Institution der Stadt Düsseldorf beim Regierungspräsidenten Düsseldorf anerkannt.

Der Verband hat den Sitz in Düsseldorf. Die Postanschrift ist eine vom Bezirksvorstand auf ein Schuljahr festgelegte Adresse.

Zu Beginn eines Schuljahres oder bei Wechsel der Anschrift ist die neue Adressen allen SVen Düsseldorfs und der zuständigen Bezirksregierung schriftlich mitzuteilen.

Der Lesbarkeit halber wird auf ein gendern der Satzung verzichtet, es sei jedoch versichert, dass sich der Maskulin auf alle Geschlechter bezieht.

 

§1 Zweck des Verbandes

 

Zweck des Verbandes ist es, sich für die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der politischen, sozialen, fachlichen, kulturellen und materiellen Interessen der Schülerinnen und Schüler der Stadt Düsseldorf einzusetzen.

 

1.1

Aufgabe des Verbandes ist es weiterhin, zur Information, Unterstützung und engeren

Zusammenarbeit der Schülervertretungen der Stadt Düsseldorf beizutragen.

 

1.2

Mittel zur Verfolgung dieses Zweckes sind insbesondere:

  • Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schülerschaft

  • Zusammenarbeit mit Bündnispartnern, die in den betreffenden Projekten die gleiche

    Zielsetzung wie die BSV Düsseldorf verfolgen

  • Arbeit des Verbandes in Delegiertenkonferenzen und Arbeitskreisen auf allen Ebenen

  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  • Einflussnahme auf Entscheidungen von Stadtrat und Stadtverwaltung der Stadt Düsseldorf

  • Angebot von Rechtsberatung

 

1.3

Die BezirksschülerInnenvertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf nimmt ein politisches Mandat wahr.

 

1.4

Der Verband erklärt, er ist grundsätzlich überparteilich, lehnt jedoch die Zusammenarbeit

mit rechts-populistischen, faschistischen und verfassungswidrigen Organisationen und

Parteien ab.

 

§ 2 Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind

  • die Bezirksdelegiertenkonferenz

  • der Bezirksvorstand

  • die (projektbezogenen) Bezirksarbeitskreise

 

§ 3 Bezirksdelegiertenkonferenz

 

3.1 Aufgaben

3.1.1

Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist das höchste beschlussfassende Organ der

Bezirksschülervertretung. Sie entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten.

 

 

3.1.2

Die Bezirksdelegiertenkonferenz wählt die Mitglieder des Bezirksvorstands und die

Landesdelegierten.

 

3.1.3

Die Bezirksdelegiertenkonferenz entlastet den Bezirksvorstand.

 

3.1.4

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann dem Bezirksvorstand Arbeitsaufträge erteilen.

 

3.1.5

Die Bezirksdelegiertenkonferenz, bzw. die Bezirksschülervertretung, ist nicht berechtigt, den Schülervertretungen der einzelnen Schulen Arbeitsaufträge zur Gestaltung ihrer Arbeit zu erteilen. Es ist ihr jedoch gestattet, kreative Vorschläge zur Bereicherung der SV-Arbeit zu machen.

 

3.1.6

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann bis zu vier Bezirksverbindungslehrer wählen, dabei

sollte auf das Gleichgewicht der Geschlechter geachtet werden.

 

3.2 Zusammensetzung

3.2.1

Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksdelegiertenkonferenz sind alle ordentlich gewählten Delegierten der angeschlossenen Schülervertretungen bzw. deren Schülersprecher sowie der Bezirksvorstand.

 

3.2.2

Jede Schule wählt für jede angefangenen 250 Schüler einen Delegierten. Dabei sollten – falls möglich - mindestens 50% dieser Delegierten weiblich sein.

 

3.2.3

Alle Schülerinnen und Schüler des Bezirks sind Ersatzdelegierte.

 

 

3.2.4

Alle Schülerinnen und Schüler des Bezirks und andere Gäste können an der Bezirksdelegiertenkonferenz mit Rederecht teilnehmen.

 

3.3 Organisation

3.3.1

Die Bezirksdelegiertenkonferenz wird vom Bezirksvorstand einberufen. Der Bezirksvorstand muss die Bezirksdelegiertenkonferenz einberufen, wenn mindestens fünf der angeschlossenen Schülervertretungen dies beantragen.

 

3.3.2

Die Bezirksdelegiertenkonferenz tritt mindestens zwei Mal im Schulhalbjahr zusammen.

 

3.3.3

Die Bezirksdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin die vorläufige Tagesordnung an alle angeschlossenen Schülervertretungen versandt wurde.

 

3.3.4

Die Bezirksdelegiertenkonferenzen wird von zwei Mitgliedern des Bezirksvorstandes geleitet. Diese können jederzeit die Sitzungsleitung durch Abstimmung einfacher Mehrheit auf andere Personen übertragen.

 

3.3.5

Über jede Sitzung der Bezirksdelegiertenkonferenz muss eine Niederschrift geführt werden, die den Mitgliedern und deren Delegierten sowie der LandesschülerInnenvertretung NRW spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenz zugesandt wird. Die Niederschrift ist gültig, wenn sie von der nächsten Bezirksdelegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.

 

3.3.6

Bei der Leitung der BDK ist folgendes zu beachten:

  • Einhaltung der Reihenfolge der Wortmeldungen durch eine Redeliste

§ 4 Der Bezirksvorstand

4.1 Der Bezirksvorstand

4.1.1

Der Bezirksvorstand ist der Bezirksdelegiertenkonferenz für die Durchführung ihrer

Beschlüsse verantwortlich

 

4.1.2

Dem Bezirksvorstand gehören zehn ordentlich gewählte Schüler an.

Dabei verteilt der Bezirksvorstand die verschiedenen Arbeitsfelder eigenständig unter den Mitgliedern auf. Alle volljährigen Mitglieder des Vorstandes gehören der Geschäftsführung an.

4.1.3

Die Geschäftsführung vertritt den Verband gegenüber den Banken und führt das vereinseigene Konto. Sie ist dem Bezirksvorstand Rechenschaft über die Finanzen schuldig.

 

4.1.4

Die Vorstandsmitglieder nach § 4.1.2 müssen bei ihrer Wahl Schüler einer Düsseldorfer

Schule sein.

 

4.1.5

Die Aufgaben der Referentinnen und Referenten sind stetem Wandel unterworfen. Sie werden durch die Bezirksdelegiertenkonferenz definiert. Die Referenten leiten die entsprechenden Bezirksarbeitskreise.

 

4.1.6

Zu einem Bezirksvorstandsmitglied kann ein weiterer Mitarbeiter (Co-Referent) kooptiert

werden, der ihn in dessen Arbeit unterstützt. Dieser hat dadurch jedoch kein Stimmrecht im Bezirksvorstand. Der Bezirksvorstand kann jederzeit mit einfacher Mehrheit einen kooptierten Mitarbeiter entlassen.

 

4.1.8

Alle Mitglieder des Bezirksvorstands sind gleichberechtigt. Sie sind gegenüber

Bezirksvorstand und Bezirksdelegiertenkonferenz weisungsgebunden. Zur Information der

Bezirksdelegiertenkonferenz haben die Mitglieder des Bezirksvorstands auf den ordentlichen Bezirksdelegiertenkonferenzen aus ihren Arbeitsbereichen zu berichten.

 

4.1.9

Die Mitglieder des Bezirksvorstands werden jeweils für ein Schuljahr gewählt, höchstens

jedoch bis zur nächsten Wahl-BDK.

 

4.1.10

Alle Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl ernannt. Es genügt die relative Mehrheit.

 

4.1.11

Der Bezirksvorstand vertritt den Verband gegenüber anderen

Bezirksschülervertretungen, dem Landesverband und staatlichen bzw. öffentlichen Institutionen.

 

4.1.12

Der Bezirksvorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Bezirksvorstandes im Sinne der BDK und trägt dafür die Verantwortung. Er nimmt dabei dennoch Rücksicht auf Ereignisse und Tagesgeschehen.

 

4.1.13

Innerhalb der Richtlinien leitet jedes Bezirksvorstandsmitglied seinen Arbeitsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung . Jedes Mitglied des Bezirksvorstands hat die Pflicht, alle anderen Mitglieder über seine Ressortentscheidungen zu unterrichten.

 

4.1.14

Bezirksvorstandsmitglieder können jederzeit um Entlassung bitten.

 

4.1.15

Der Bezirksvorstand kann auf einer Bezirksdelegiertenkonferenz die Entlassung eines Bezirksvorstandsmitglieds beantragen, wenn diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Abwahl ist durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bezirksdelegiertenkonferenz möglich.

 

4.1.16

Zu Sitzungen des Bezirksvorstandes ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

 

§5 Die Bezirksarbeitskreise und die Bezirksaktionsausschüsse

5.1

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann zur Unterstützung der Arbeit des Verbandes weitere

Bezirksarbeitskreise einrichten. Die Bezirksarbeitskreise sind themenorientiert.

 

5.2

Zur Planung und Durchführung einzelner Aktionen werden durch den Bezirksvorstand

Bezirksaktionsausschüsse eingerichtet, die nur für diesen Zeitraum bestehen.

 

§ 6 Die Bezirksverbindungslehrer

6.1

Die Bezirksverbindungslehrer haben innerhalb des Verbandes beratende Funktion.

 

6.2

Die Bezirksverbindungslehrer nehmen an den Sitzungen der Bezirksdelegiertenkonferenz mit Rederecht teil.

 

§7 Abstimmungen und Wahlen

7.1

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.

 

7.2

Stellt ein Delegierter den Antrag auf geheime Abstimmung, so muss diesem Antrag stattgegeben werden. Es wird eine Abstimmungskommission gebildet, die die geheime Abstimmung durchführt und das Ergebnis bekannt gibt. Über die Zusammensetzung der Abstimmungskommission entscheidet die Bezirksdelegiertenkonferenz.

 

7.3

Alle Schülerinnen und Schüler des Bezirks können Anträge an die Bezirksdelegiertenkonferenz stellen. Über einen solchen Antrag ist auf der nächsten Sitzung abzustimmen.

 

7.4

Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält,

Enthaltungen zählen in diesem Fall nicht mit.

 

7.5

Bei Wahlen zum Bezirksvorstand und zur Landesdelegiertenkonferenz sollte - wenn möglich - die Geschlechterparität eingehalten werden.

 

7.6

Wahlen werden nach einer Kandidatenbefragung und – sofern beantragt – nach einer

Personaldebatte durchgeführt.

 

7.7

Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit oder in einem zweiten

Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Der zweite Wahlgang ist jedoch als Stichwahl zu

betrachten.

 

§ 8 Untergliederungen und Dachverbände

8.1

Die Satzungen der angeschlossenen Schülervertretungen dürfen der Satzung der

Bezirksschülervertretung Düsseldorf nicht grundsätzlich widersprechen.

 

8.2

Auf allen Ebenen soll eine ausreichende Repräsentanz aller Arbeitsbereiche gegeben sein.

 

8.3

Die Mitglieder des Bezirksvorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen von Organen der

angeschlossenen Schülervertretungen mit Rederecht teilzunehmen. Sie sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen der Mitglieder kostenlos bzw. unter Erstattung der für die SV durch das Bezirksvorstandsmitglied hierdurch tatsächlich anfallenden Mehrkosten teilzunehmen. Die angeschlossenen Schülervertretungen sollen dem Bezirksvorstand ihre Sitzungs- und Veranstaltungstermine, möglichst durch Übersendung einer Einladung, rechtzeitig mitteilen.

 

8.4

Die Bezirksschülervertretung Düsseldorf ist Mitgliedsverband der LandesschülerInnenvertretung Nordrhein-Westfalen und dadurch auch ihrer Dachverbände. Bei Kooperation mit den Dachverbänden, insbesondere bei Entsendung von Delegierten, haben die Bestimmungen der Satzungen der Dachverbände Vorrang vor eventuell anders lautenden Bestimmungen der Satzung der Bezirksschülervertretung Düsseldorf.

§ 9 Geschäftsordnung

9.1

Die Bezirksdelegiertenkonferenz kann der Bezirksschülervertretung Düsseldorf mit 2/3-

Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben, die die vorliegende Satzung ergänzt.

 

9.2

Die Geschäftsordnung darf der Rahmengeschäftsordnung zum Schulmitwirkungsgesetz nicht wesentlich widersprechen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

10.1

Satzungsänderungen können nur durch die Bezirksdelegiertenkonferenz mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.

10.2

Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Bezirksdelegiertenkonferenz an die angeschlossenen Schülervertretungen und deren Delegierte verschickt werden.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder

unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Verbandes am nächsten kommen.

 

§ 12 Inkrafttreten

12.1

Diese Satzung tritt in der durch Beschluss der Bezirksdelegiertenkonferenz vom 14. November 2008 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

12.2

Geändert auf der BDK am 18. März 2010 in Düsseldorf.

12.3

Geändert auf der BDK am 10. Oktober 2010 in Düsseldorf.